Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines Ehegatten als Voraussetzung für den Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss einerseits oder auf unentgeltliche Rechtspflege andererseits ist auch das Vermögen zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass dieses Vermögen im Scheidungsverfahren auch Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung bildet. Dem Gericht ist es zwar verwehrt, den Verkauf eines Vermögensgegenstands ausserhalb der güterrechtlichen Auseinandersetzung selber direkt anzuordnen.