214 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 135 III 241 Erw. 4.1.). 4.4. Das hier zur Debatte stehende Grundstück steht im Gesamteigentum der Parteien und kann von ihnen gemäss Art. 564 Abs. 2 i.V.m. Art. 651 ZGB freihändig verkauft werden, wobei wie erwähnt bereits ein Kaufangebot eines Dritten vorliegt und die Beklagte mit dem Verkauf einverstanden ist. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines Ehegatten als Voraussetzung für den Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss einerseits oder auf unentgeltliche Rechtspflege andererseits ist auch das Vermögen zu berücksichtigen.