Das fehlende Einverständnis eines Miteigentümers mit einer weiteren hypothekarischen Belastung der Liegenschaft ändert nichts am Vorhandensein und an der Verfügbarkeit des Vermögenswertes (BGE 5P.133/2000, Erw. 5c). Nichts Anderes gilt bei der fehlenden Zustimmung eines Ehegatten für den Verkauf einer im gemeinsamen Eigentum befindlichen Liegenschaft, zumal dem Ehegatten eine aus der ehelichen Beistandspflicht resultierende Mitwirkungspflicht zukommt. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuch- -7-