Zumutbarkeit ist dann zu bejahen, wenn eine gewinnbringende Veräusserung innerhalb einer angemessenen Frist tatsächlich möglich ist und mit dem Nettoerlös die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können (FamPra 2019, S. 830 m.H. auf BGE 5A_726/2014 Erw. 4.2). Das fehlende Einverständnis eines Miteigentümers mit einer weiteren hypothekarischen Belastung der Liegenschaft ändert nichts am Vorhandensein und an der Verfügbarkeit des Vermögenswertes (BGE 5P.133/2000, Erw.