O., N. 5 zu Art. 117 ZPO; BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 137 f. und 148). Von einem Grundeigentümer darf verlangt werden, dass er einen Kredit auf sein Grundstück aufnimmt, soweit es noch belastet werden kann. Ist keine höhere Belastung der Liegenschaft möglich, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit einer Veräusserung. Zumutbarkeit ist dann zu bejahen, wenn eine gewinnbringende Veräusserung innerhalb einer angemessenen Frist tatsächlich möglich ist und mit dem Nettoerlös die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können (FamPra 2019, S. 830 m.H. auf BGE 5A_726/2014 Erw.