4. 4.1. Es ist unbestritten, dass die Parteien Gesamteigentümer der Liegenschaft Nr. […] in Q. sind und dafür ein Kaufangebot über Fr. 400'000.00 vorliegt. Der Kläger macht geltend, beide Parteien beantragten in der Scheidung die Überführung des gemeinsamen Eigentums an der Liegenschaft in das Alleineigentum des Klägers. Keine der Parteien verlange den Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten und damit die Erzielung eines Verkaufserlöses. Die Vorinstanz sei aufgrund der im Güterrecht geltenden Dispositionsmaxime an diese Rechtsbegehren gebunden (Beschwerde N. 15 ff.).