Er habe das Mandat nur unter der Bedingung angenommen, dass dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung gewährt werde. Der Rechtsvertreter des Klägers leitet daraus eine rechtsungleiche Behandlung der beiden Rechtsvertreter des Klägers ab sowie eine Verletzung des durch richterliche Zusicherung erzeugten Vertrauensschutzes (Beschwerde N. 4, 9 und 12 ff.).