2. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Kläger verfüge zwar nicht über ausreichend liquide Mittel zur Finanzierung des Prozesses. Er sei aber zusammen mit der Beklagten Eigentümer der unbelasteten Liegenschaft Grundbuch Q. Nr. […], für welches ein Kaufangebot im Betrag von Fr. 400'000.00 vorliege, wozu die Beklagte auch Hand biete. Durch einen Verkauf des Grundstücks wäre es dem Kläger möglich, innert nützlicher Frist liquide Mittel zur Prozessfinanzierung zu beschaffen.