fung zulässig (Art. 308 ZPO). Mit dieser kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Soweit die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, ist der Entscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Beschwerdegründe sind die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 und Art. 327 Abs. 2 ZPO).