5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 beantragte die Beklagte die Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist, soweit damit der zusammen mit anderen Massnahmebegehren gestellte Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte abgewiesen wurde, die Beru- -4-