2.2. Mit Verfügung vom 25. März 2022 wies die Gerichtspräsidentin sowohl das Gesuch um Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verpflichtete den Kläger zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.00 innert 10 Tagen. 2.3. Mit Verfügung vom 5. April 2022 setzte die Gerichtspräsidentin Rechtsanwalt Markus Läuffer als Vertreter des Klägers auch im Präliminarverfahren ein. 3. 3.1. Gegen die ihm am 30. März 2022 zugestellte Verfügung vom 25. März 2022 erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. April 2022 Beschwerde mit den Anträgen: -3-