Die Verpflichtung des Ehemanns der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie (subsidiär) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fallen deshalb ausser Betracht. Folglich ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: