3.3. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren nicht bewilligt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Die Gesuchstellerin ersuchte sodann in ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 4.2. 4.2.1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren sind dieselben wie im erstinstanzlichen Verfahren, weshalb vorab auf die Ausführungen in E. 3.1 hievor verwiesen werden kann.