39 ff.). Anders als im Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019 kann deshalb im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, die Mittellosigkeit des Ehemanns der Gesuchstellerin und folglich die Aussichtslosigkeit eines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss bzw. die Überflüssigkeit einer entsprechenden Erörterung wäre derart augenfällig und für die Vorinstanz angesichts der gleichentags durchgeführten Verhandlung derart manifest und ohne Durchsuchen der Akten greifbar gewesen, dass es überspitzt formalistisch wäre, trotzdem eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuchs zu verlangen.