Vielmehr hielt das Bundesgericht fest, ausgehend von der konkreten Situation des in jenem Verfahren zu beurteilenden Einzelfalls müsse Offensichtliches - dort die Bedürftigkeit der Gegenpartei - nicht ausgeführt werden, wenn sich dies ohne weiteres aus den unbestrittenen Darlegungen der Gegenpartei und den Akten ergebe. Vor dem geschilderten Hintergrund sei die Mittellosigkeit der (potentiell vorschusspflichtigen) Gegenpartei und demnach die Aussichtslosigkeit eines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss bzw. die Überflüssigkeit einer entsprechenden Erörterung derart augenfällig und für das Gericht angesichts der drei Tage vorher durchgeführten Verhandlung der-