Dies genügt, um das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzulehnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_508/2007 vom 3. Juni 2008 E. 5). Daran ändert nichts, dass der Gesuchstellerin in anderen familien- und kindesschutzrechtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege - mitunter offenbar ohne eingehende Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit - bewilligt worden war. Da die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkungen zeitigt (vgl. Art.