war vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten und die Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2). Es war daher Sache der Gesuchstellerin, nicht nur nachzuweisen, dass sie über keine eigenen Mittel verfügte, sondern auch, dass ihr Ehemann seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen konnte, indem er ihr die für ihre Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erforderlichen Mittel verschaffte.