In Anbetracht dessen habe sie in gutem Glauben darauf vertrauen dürfen, dass die offensichtliche Mittellosigkeit ihres Ehemanns auch im Verfahren SF.2021.95 bejaht werden würde. Daher sei es überspitzt formalistisch, von ihr zu verlangen, ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss zu stellen oder zu begründen, weshalb ein solches aussichtslos sei. Im Übrigen sei ihr Ehemann unverändert mittellos, stehe doch seinen Einkünften von höchstens Fr. 4'191.30 ein prozessrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'128.80 gegenüber, so dass er bei einem monatlichen Überschuss von Fr. 62.20 in einem Jahr maximal Prozesskosten von Fr. 746.40 bezahlen könnte. Damit könnte er nicht einmal seinen eigenen