Im Eheschutzverfahren SF.2018.85 habe sie sogar ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss gestellt, welches aber abgewiesen worden sei. Ihr Ehemann habe bereits während der Rechtshängigkeit des Verfahrens KEMN.2020.470 Ergänzungsleistungen bezogen, weshalb ihm auf blossen Hinweis darauf die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen bewegten sich die verfügbaren Mittel des Ehemanns unter dem Strich stets im gleichen Rahmen. In Anbetracht dessen habe sie in gutem Glauben darauf vertrauen dürfen, dass die offensichtliche Mittellosigkeit ihres Ehemanns auch im Verfahren SF.2021.95 bejaht werden würde.