Ab Januar 2022 resultiere somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 188.40, während im Dezember 2021 wegen der zusätzlich zu berücksichtigenden Berufsauslagen (Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 und Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 15.00) ein Manko von Fr. 4.00 bestanden habe. Mit dem jährlichen Überschuss von rund Fr. 2'230.00 sei die Gesuchstellerin nicht in der Lage, für die vollständigen Prozesskosten von Fr. 2'300.00 (Gerichtskosten von Fr. 525.00 und Parteikosten von Fr. 1'775.00) aufzukommen. Sie wäre indessen gehalten gewesen, von ihrem Ehegatten (dem Kläger im Verfahren SF.2021.95) einen Prozesskostenvorschuss zu verlangen.