2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der von der Gesuchstellerin beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Die Einkünfte der Gesuchstellerin beliefen sich bei Gesuchseinreichung auf Fr. 2'904.25 und ab Januar 2022 aufgrund von Krankheit bzw. Kündigung auf Fr. 2'323.40 (= 80 % des Einkommens). Ihr prozessrechtliches Existenzminimum betrage Fr. 2'135.00. Ab Januar 2022 resultiere somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 188.40, während im Dezember 2021 wegen der zusätzlich zu berücksichtigenden Berufsauslagen (Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 und Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 15.00) ein Manko von Fr. 4.00 bestanden habe.