2. Der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren (SF.2021.95) die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Kantons Aargau. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren." -3-