2.3. Im Anschluss an die Verhandlung vom 10. März 2022 mit Befragung der Parteien fällte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg gleichentags den Entscheid in der Sache und wies das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung gleichen Datums ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 30. März 2022 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. April 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10.03.2022 (SF.2021.95) sei aufzuheben.