Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.93 (SF.2021.95) Art. 88 Entscheid vom 5. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. B. reichte mit Eingabe vom 25. November 2021 beim Bezirksgericht Lenz- burg gegen A. ein Begehren auf Abänderung des Eheschutzentscheids SF.2018.85 vom 20. März 2019 ein. 2. 2.1. A. reichte mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 eine Stellungnahme ein und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ein. 2.3. Im Anschluss an die Verhandlung vom 10. März 2022 mit Befragung der Parteien fällte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg gleichentags den Entscheid in der Sache und wies das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung gleichen Datums ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 30. März 2022 zugestellte Verfügung erhob die Ge- suchstellerin mit Eingabe vom 8. April 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10.03.2022 (SF.2021.95) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren (SF.2021.95) die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ge- währen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Kantons Aargau. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unter- zeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren." -3- 3.2. Am 11. und 20. April 2022 reichte die Gesuchstellerin je eine weitere Eingabe mit Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der von der Gesuchstellerin be- antragten unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Die Ein- künfte der Gesuchstellerin beliefen sich bei Gesuchseinreichung auf Fr. 2'904.25 und ab Januar 2022 aufgrund von Krankheit bzw. Kündigung auf Fr. 2'323.40 (= 80 % des Einkommens). Ihr prozessrechtliches Exis- tenzminimum betrage Fr. 2'135.00. Ab Januar 2022 resultiere somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 188.40, während im Dezember 2021 we- gen der zusätzlich zu berücksichtigenden Berufsauslagen (Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 und Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 15.00) ein Manko von Fr. 4.00 bestanden habe. Mit dem jährlichen Überschuss von rund Fr. 2'230.00 sei die Gesuchstellerin nicht in der Lage, für die vollständigen Prozesskosten von Fr. 2'300.00 (Gerichtskosten von Fr. 525.00 und Parteikosten von Fr. 1'775.00) aufzukommen. Sie wäre in- dessen gehalten gewesen, von ihrem Ehegatten (dem Kläger im Verfahren SF.2021.95) einen Prozesskostenvorschuss zu verlangen. Bei Einkünften von Fr. 3'416.30 und einem prozessrechtlichen Existenzminimum von -4- Fr. 2'712.00 ergebe sich ein Überschuss von rund Fr. 700.00 pro Monat bzw. Fr. 8'400.00 pro Jahr, womit ihr Ehemann ohne weiteres in der Lage wäre, nebst seinen eigenen Prozesskosten der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenvorschuss zu bezahlen. 2.2. Die Gesuchstellerin wandte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, in den früheren Verfahren sei ihr wie auch ihrem Ehemann ohne eingehende Begründung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. In keinem dieser Verfahren habe sie ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss gestellt und begründet, warum ein solches aussichtslos sei. Dies sei ihr zu Recht auch nie vorgeworfen worden. Im Eheschutzverfahren SF.2018.85 habe sie sogar ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss gestellt, welches aber abgewiesen worden sei. Ihr Ehemann habe bereits während der Rechts- hängigkeit des Verfahrens KEMN.2020.470 Ergänzungsleistungen bezo- gen, weshalb ihm auf blossen Hinweis darauf die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt worden sei. Wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen bewegten sich die verfügbaren Mittel des Ehemanns unter dem Strich stets im gleichen Rahmen. In Anbetracht dessen habe sie in gutem Glauben darauf vertrauen dürfen, dass die offensichtliche Mittellosigkeit ihres Ehe- manns auch im Verfahren SF.2021.95 bejaht werden würde. Daher sei es überspitzt formalistisch, von ihr zu verlangen, ein Gesuch um Prozesskos- tenvorschuss zu stellen oder zu begründen, weshalb ein solches aussichts- los sei. Im Übrigen sei ihr Ehemann unverändert mittellos, stehe doch sei- nen Einkünften von höchstens Fr. 4'191.30 ein prozessrechtliches Exis- tenzminimum von Fr. 4'128.80 gegenüber, so dass er bei einem monatli- chen Überschuss von Fr. 62.20 in einem Jahr maximal Prozesskosten von Fr. 746.40 bezahlen könnte. Damit könnte er nicht einmal seinen eigenen Anteil an den Gerichtskosten von Fr. 2'191.20 geschweige denn noch seine Parteikosten innert zwei Jahren abzahlen. Daher sei offensichtlich, dass er der Gesuchstellerin nicht zusätzlich noch einen Prozesskostenvorschuss entrichten könne. Ein solcher wäre wegen der Unpfändbarkeit der AHV- Rente und der Ergänzungsleistungen überdies uneinbringlich. 3. 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befrei- ung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechts- beiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). -5- Eine Person, welche nicht über genügend Mittel verfügt, um die Kosten für einen Prozess zu übernehmen, deren Ehegatte aber in der Lage wäre, für diese Kosten aufzukommen, kann indessen vom Staat nicht die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen. Nach konstanter Recht- sprechung ist die Verpflichtung des Staates, einer mittellosen Partei in einer nicht von vornherein aussichtslosen Angelegenheit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, subsidiär zur Pflicht des Ehegatten zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses, die sich aus der familienrechtlichen Unterstützungspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 bzw. Art. 163 ZGB ergibt (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_508/2007 vom 3. Juni 2008 E. 5 und 5A_590/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3). 3.2. 3.2.1. Die Gesuchstellerin äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Prozesskostenvorschuss. Weder stellte sie einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses noch legte sie explizit dar, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichte. Es braucht an dieser Stelle nicht allge- mein entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen eine bedürf- tige Person allenfalls darauf verzichten kann, einen Antrag auf Prozesskos- tenvorschuss zu stellen und stattdessen direkt ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege stellen darf. Dabei wäre jedenfalls die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege zu beachten, die durch ein solches Vorgehen nicht unterlaufen werden darf. Die Beurteilung, ob ein Prozesskostenvor- schuss zu sprechen ist, darf mit anderen Worten nicht faktisch einer antizi- pierenden Beurteilung durch die gesuchstellende Partei überlassen wer- den. Falls ausnahmsweise dennoch aus prozessökonomischen Gründen auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so darf von einer anwaltlich vertretenen Partei jedenfalls ver- langt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb darauf nach ihrer Ansicht zu verzichten ist, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise über- prüfen kann. Fehlt diese Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (Urteile des Bundesge- richts 5A_508/2007 vom 3. Juni 2008 E. 5 und 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2). Es liegt sodann bei Fehlen entsprechender Ausführungen nicht am ersuchten Gericht, in den Rechtsschriften der ersuchenden Partei oder in den Akten nach impliziten Hinweisen und Anhaltspunkten zu su- chen, die darauf schliessen lassen könnten, dass ein Anspruch auf Pro- zesskostenvorschuss nicht besteht. Insbesondere können solche Hinweise nicht ohne weiteres den Ausführungen zur Unterhaltsberechnung entnom- men werden, da in den beiden Bereichen nicht zwingend von denselben Grundsätzen auszugehen ist. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin liegt kein überspitzter Formalismus vor, wenn eine ausdrückliche Äusse- rung zu diesem Thema verlangt wird. Ausserdem hat die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht verletzt. Die Gesuchstellerin -6- war vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten und die Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2). Es war daher Sache der Gesuchstellerin, nicht nur nachzuweisen, dass sie über keine eigenen Mittel verfügte, sondern auch, dass ihr Ehemann seiner Unter- haltspflicht nicht nachkommen konnte, indem er ihr die für ihre Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erforderlichen Mittel verschaffte. Da dieser Beweis nicht erbracht wurde (die Gesuchstellerin ging im vorinstanzlichen Verfahren für die Unterhaltsberechnung bei ihrem Ehemann von einem mo- natlichen Einkommensüberschuss von Fr. 1'266.35 aus [act. 25 ff.] und machte keine Ausführungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit ihres Ehe- manns im Hinblick auf einen Prozesskostenvorschuss [act. 29 f.]), ist die Voraussetzung, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO), nicht erfüllt. Dies genügt, um das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzulehnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_508/2007 vom 3. Juni 2008 E. 5). Daran ändert nichts, dass der Gesuchstellerin in ande- ren familien- und kindesschutzrechtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege - mitunter offenbar ohne eingehende Prüfung der prozessua- len Bedürftigkeit - bewilligt worden war. Da die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkungen zeitigt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO) noch Wirkungen in konnexen Verfahren entfalten kann, hat jede Instanz insbesondere eine vollständige Prüfung der Bedürftigkeit nach den Verhält- nissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. der Einlegung des Rechtsmittels vorzunehmen (vgl. DANIEL W UFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 764, 792). 3.2.2. Aus dem in der vorliegenden Beschwerde erwähnten Urteil des Bundesge- richts 5A_244/2019 vom 15. April 2019 kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. In jenem Entscheid nahm das Bundesgericht keine Änderung seiner bisherigen, soeben dargestellten Praxis vor. Vielmehr hielt das Bundesgericht fest, ausgehend von der konkreten Situation des in je- nem Verfahren zu beurteilenden Einzelfalls müsse Offensichtliches - dort die Bedürftigkeit der Gegenpartei - nicht ausgeführt werden, wenn sich dies ohne weiteres aus den unbestrittenen Darlegungen der Gegenpartei und den Akten ergebe. Vor dem geschilderten Hintergrund sei die Mittellosigkeit der (potentiell vorschusspflichtigen) Gegenpartei und demnach die Aus- sichtslosigkeit eines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss bzw. die Über- flüssigkeit einer entsprechenden Erörterung derart augenfällig und für das Gericht angesichts der drei Tage vorher durchgeführten Verhandlung der- art manifest und ohne Durchsuchen der Akten greifbar, dass es überspitzt formalistisch sei, dennoch eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuchs zu verlangen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4). Davon unterscheidet sich -7- der vorliegend zu beurteilende Fall wesentlich, indem an der vorinstanzli- chen Verhandlung vom 10. März 2022 die Parteien einzig zum Besuchs- recht der Gesuchstellerin für den gemeinsamen Sohn befragt und die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Ehemanns der Gesuchstellerin weder in den Parteivorträgen noch in der anschliessenden Parteibefragung thematisiert wurden (act. 39 ff.). Anders als im Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019 kann deshalb im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, die Mittellosigkeit des Ehemanns der Gesuchstellerin und folglich die Aus- sichtslosigkeit eines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss bzw. die Über- flüssigkeit einer entsprechenden Erörterung wäre derart augenfällig und für die Vorinstanz angesichts der gleichentags durchgeführten Verhandlung derart manifest und ohne Durchsuchen der Akten greifbar gewesen, dass es überspitzt formalistisch wäre, trotzdem eine formale Erörterung der Aus- sichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuchs zu verlangen. 3.3. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht bewilligt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Die Gesuchstellerin ersuchte sodann in ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 4.2. 4.2.1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren sind dieselben wie im erstinstanzlichen Verfah- ren, weshalb vorab auf die Ausführungen in E. 3.1 hievor verwiesen werden kann. Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vor- läufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung -8- der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 4.2.2. Aus den Ausführungen in E. 3 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfü- gung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. März 2022 von vornherein aussichtslos. Die Verpflichtung des Ehemanns der Gesuchstel- lerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie (subsidiär) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fallen deshalb ausser Be- tracht. Folglich ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstel- lerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Gesuchstellerin (Vertreterin) die Vorinstanz -9- Mitteilung an: die Gegenpartei im Verfahren SF.2021.95 Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). - 10 - Aarau, 5. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber