3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 801.95 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. -7- Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) den Beklagten (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)