§ 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 903.60 vorzunehmen. Der Rechtsmittelabzug beträgt ebenfalls 20 %, was eine Entschädigung von Fr. 722.90 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 21.70) und 7,7 % MWSt auf Fr. 744.60 (ausmachend Fr. 57.35), womit die Parteientschädigung total Fr. 801.95 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.