scheids ereignet haben sein soll. Bei sämtlichen in der Beschwerde erhobenen Vorbringen und dem mit ihr eingereichten Zahlungsbeleg handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind und daher nicht berücksichtigt werden können. Somit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 2.3. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen.