Ebenso wenig hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren - anders als in der Beschwerde (Rz. 6) - auf die Weitergeltung des Mietvertrags berufen. Die Behauptung des Beklagten in der Beschwerde (Rz. 7), er habe der Klägerin mit Valuta 11. April 2022 alle offenen Mietzinse (32 Monate à Fr. 300.00 = Fr. 9'600.00) bezahlt, und der zum Beweis dafür eingereichte Zahlungsbeleg beziehen sich auf einen Sachverhalt, der sich erst nach Fällung des vorinstanzlichen Ent- -6-