Ausserdem bezweifle er, das Kündigungsschreiben am 29. Juni 2020 um 12.31 Uhr persönlich entgegengenommen zu haben, da er zu diesem Zeitpunkt meistens am Reiten sei und an diesem Tag der Sohn seiner Partnerin Geburtstag habe. Dass ihm das Kündigungsschreiben wegen eines besonderen Zustellungsverfahrens der Post bei eingeschriebenen Sendungen während der Corona-Pandemie überhaupt nicht oder nicht gültig zugestellt worden wäre, hat er - anders als nun in der Beschwerde (Rz. 5) - nicht behauptet. Ebenso wenig hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren - anders als in der Beschwerde (Rz. 6) - auf die Weitergeltung des Mietvertrags berufen.