Diese Vorbringen hat der Beklagte nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren gemacht. In seiner Stellungnahme zum Mietausweisungsgesuch vom 24. Januar 2022 machte er lediglich geltend, dass seine Bemühungen, das Mietverhältnis von ihm persönlich auf seine Firma zu übertragen, erfolglos geblieben seien, da er die Geschäftsführerin der Liegenschaftsverwaltung B. AG nie habe erreichen können und sich auch niemand bei ihm gemeldet habe. Ausserdem bezweifle er, das Kündigungsschreiben am 29. Juni 2020 um 12.31 Uhr persönlich entgegengenommen zu haben, da er zu diesem Zeitpunkt meistens am Reiten sei und an diesem Tag der Sohn seiner Partnerin Geburtstag habe.