Damit verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Da der Beklagte über eine derart lange Zeit in den Mieträumlichkeiten habe verbleiben könne, dürfe er sich darauf stützen, dass der Mietvertrag weiterhin Gültigkeit habe. Schliesslich habe er mit Valuta 11. April 2022 die offenen Mietzinse für die Zeit von September 2019 bis und mit April 2022 (32 x Fr. 300.00 = Fr. 9'600.00) bezahlt. Die Klägerin habe diese Zahlungen entgegengenommen und nicht dagegen opponiert. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass das Mietverhältnis mindestens konkludent weiterbestehe. Damit existiere kein Grund für eine Mietausweisung.