Selbst wenn von einer gültigen Zustellung der Kündigung auszugehen wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass der Mietvertrag weiterhin gültig sei. Ab der angeblichen Zustellung der Kündigung wegen Zahlungsverzugs am 29. Juni 2020 sei über ein Jahr lang nichts passiert, bis der Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2021 aufgefordert worden sei, das Mietobjekt zu räumen. Seine Versuche, mit der Geschäftsführerin der B. AG Kontakt aufzunehmen, seien erfolglos geblieben. Bis zur Einreichung des Ausweisungsgesuchs habe die Klägerin wiederum rund vier Monate zugewartet. Damit verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.