Kündigung ausgegangen werden. Der Beweis für die Zustellung der Kündigung sei somit nicht erbracht worden. Die erwähnte Corona-Zustellrege- lung führe de facto zu einer unzulässigen Verschiebung der Beweislast, wenn es nun plötzlich am Beklagten sei zu beweisen, dass er die Kündigung nicht erhalten habe. Vielmehr habe die Klägerin als kündigende Partei zu beweisen, dass die Kündigung zugestellt worden sei. Selbst wenn von einer gültigen Zustellung der Kündigung auszugehen wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass der Mietvertrag weiterhin gültig sei.