2.2. Der Beklagte machte in der Beschwerde geltend, die Kündigung sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden, da er zu dieser Zeit nicht zu Hause gewesen sei und die Post während der Corona-Pandemie darauf verzichtet habe, Einschreiben nur gegen Unterschrift auszuhändigen, sondern diese vielmehr in den Briefkasten des Empfängers gelegt habe, wobei der Postbote seine Unterschrift dafür geleistet habe, dass das Einschreiben zugestellt worden sei. Deshalb könne nicht von einer gültig zugestellten -5-