Gemäss Bundesgericht sei eine ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs aber dennoch gültig, wenn der Mieter ohnehin nie Zahlungen leiste. Nachdem der Beklagte in der Stellungnahme vom 24. Januar 2022 erklärt habe, er habe die Zahlungen eingestellt, damit sich jemand bei ihm melde, da er den Mietvertrag auf seine neu gegründete Immobilienfirma habe übertragen wollen, sei davon auszugehen, dass er die Zahlungen auch bei Beachtung der Zahlungsfrist nicht geleistet hätte. Die Kündigung sei somit unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Ein Nichtigkeitsgrund sei aus den Akten nicht ersichtlich.