257d Abs. 1 OR) sei eingehalten. Indem die Klägerin die Kündigung mit Schreiben vom 26. Juni 2020 (zugestellt am 29. Juni 2020) und unter Verwendung des (veralteten) amtlichen Formulars auf Ende Juli 2020 ausgesprochen habe, habe sie die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen nicht beachtet. Gemäss Bundesgericht sei eine ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs aber dennoch gültig, wenn der Mieter ohnehin nie Zahlungen leiste.