2. 2.1. Die Vorinstanz hiess das Mietausweisungsgesuch der Klägerin gut. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beklagte habe die Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung der Klägerin vom 19. Mai 2020 unbestrittenermassen nicht abgeholt, dies trotz Verlängerung der Abholfrist bis zum 17. Juni 2020. Gestützt auf die Zustellfiktion habe das am 20. Mai 2020 zur Abholung gemeldete Schreiben am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, somit am 27. Mai 2020, als dem Beklagten zugestellt zu gelten und die gesetzliche Mindestzahlungsfrist (Art. 257d Abs. 1 OR) sei eingehalten.