3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Entscheid der Vorinstanz vom 24. März 2022 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 346 E. 1.2.1). -4-