3. 3.1. Gegen diesen ihm am 1. April 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 11. April 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid vom 24. März 2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SZ.2021.87) sei aufzuheben. 2. Es sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 erteilte der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.