1.3. Mit amtlichem Formular vom 26. Juni 2020 wurde das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs per 31. Juli 2020 gekündigt. 2. 2.1. Mit Klage vom 19. November 2021 beantragte die A. (Klägerin) beim Bezirksgericht Lenzburg die Ausweisung von C. (Beklagter) aus der Mieträumlichkeit im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen. 2.2. Die Beklagte stellte in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2022 den Antrag, das Mietausweisungsbegehren der Klägerin sei abzuweisen. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg entschied am 24. März 2022: