3.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2021) für den Betrag von Fr. 200'000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Die Beklagte beantragte, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.