Diese Zahlung habe jedoch erst am 5. November 2019 ausgeführt werden können, weil das Konto Nr. aaa der B. AG am 1. November 2019 nicht über genügend Guthaben verfügt habe. Am 1. November 2019 sei keine Zahlung von Fr. 9'694.20 zugunsten der D. AG ausgeführt und verbucht worden. Der Auszug aus dem Konto Nr. aaa spricht für die Richtigkeit dieser Ausführungen. Die Beklagte hat demgegenüber keinerlei Belege für die Unrichtigkeit dieser Sachdarstellung der Klägerin eingereicht. Insbesondere legte sie keinen Nachweis für einen zweiten Zahlungsauftrag der B. AG mit Ausführungsdatum 5. November 2019 vor.