Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführte, bezweckte die in AB 7 verzeichnete Zahlung gemäss angegebenem Zahlungszweck die Tilgung des Mietzinses für November 2019 und nicht - wie von der Beklagten behauptet - jene des Mietzinses für Oktober 2019. Den von der Klägerin vor Vorinstanz eingereichten Schreiben vom 29. März und 9. April 2021 (Beilagen 21 und 22 zum Rechtsöffnungsbegehren) ist überdies zu entnehmen, dass die B. AG entgegen der Behauptung der Beklagten eine einzige Zahlung mit Ausführungsdatum 1. November 2019 im E-Banking der Klägerin erfasst habe. - 11 -