Bei diesen in der Beschwerde erhobenen Vorbringen und dem als Beschwerdebeilage 5 eingereichten E-Mail der D. AG vom 4. Oktober 2019 handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind und daher nicht berücksichtigt werden können. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführte, bezweckte die in AB 7 verzeichnete Zahlung gemäss angegebenem Zahlungszweck die Tilgung des Mietzinses für November 2019 und nicht - wie von der Beklagten behauptet - jene des Mietzinses für Oktober 2019.