In der Beschwerde führte die Beklagte aus, der geltend gemachte Mietzins für Juli 2019 sei am 2. August 2019 bezahlt worden. Im E-Mail vom 4. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage 5) habe die Vermieterin die Tilgung dieses Mietzinses anerkannt und die B. AG aufgefordert, den nunmehr seit drei Tagen ausstehenden Mietzins für Oktober 2019 von Fr. 9'694.30 umgehend zu überweisen. Diese Zahlungen seien am 1. und 5. November 2019 verbucht worden, wovon die Klägerin aber nur eine Zahlung an die Vermieterin weitergeleitet habe, was zur Kündigung des Mietverhältnisses geführt habe.