Die Behauptung, die Zahlung sei nicht erfolgt, widerspreche weiter den Behauptungen der B. AG vor Bundesgericht (AB 11, E. 5.2.2) und damit den eigenen Beweismitteln der Beklagten. Im Übrigen habe es die Beklagte unterlassen, die angeblich verletzte Leistungspflicht der Bank bzw. deren Umfang hinreichend zu substantiieren. Inwiefern eine widerrechtliche (Art. 41 OR) oder vertragswidrige (Art. 97 OR) Handlung der Bank vorliegen solle, sei daher nicht ersichtlich. Zusammengefasst werde der Schadenersatzanspruch nicht schlüssig behauptet und sei damit auch nicht glaubhaft gemacht.