Der angeblich nicht erfolgten Zahlung sei sodann der klare Zweck "Mietzins November 2019" zu entnehmen (AB 8), Grund für die Kündigung sei indes der Mietzins für den Monat Juli 2019 gewesen (AB 9 ff.). Selbst wenn die Zahlung nicht erfolgt wäre, sei nicht ersichtlich, was daraus zu Gunsten der Beklagten abgeleitet werden solle bzw. in welchen Zusammenhang dies zur Kündigung stehen solle. Es könne sodann auch auf die Replik der Klägerin (act. 55 ff.) verwiesen werden. Die Behauptung, die Zahlung sei nicht erfolgt, widerspreche weiter den Behauptungen der B. AG vor Bundesgericht (AB 11, E. 5.2.2) und damit den eigenen Beweismitteln der Beklagten.