Die Vorinstanz führte dazu in E. 3.2.5 des angefochtenen Entscheids aus, wie dies zu den einzelnen Schadenspositionen geführt haben solle, werde nicht in Einzeltatsachen zergliedert dargelegt. Scheinbar solle darin die Ursache für die Kündigung des Lokals der B. AG in S. bestehen, was zu einem reinen Vermögensschaden geführt haben solle. Der angeblich nicht erfolgten Zahlung sei sodann der klare Zweck "Mietzins November 2019" zu entnehmen (AB 8), Grund für die Kündigung sei indes der Mietzins für den Monat Juli 2019 gewesen (AB 9 ff.).