3.4.3. Schliesslich machte die Beklagte vor Vorinstanz Verrechnung der Hauptforderung der Klägerin mit einer Schadenersatzforderung der B. AG gegenüber der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'349'171.90 nebst Zins zu 5 % seit - 10 - 1. April 2021 geltend. Grund dafür sei, dass die Klägerin eine von der B. AG am 1. November 2019 verbuchte Zahlung nicht an die Empfängerin weitergeleitet habe.