Aus dem zum Beweis dafür vor Vorinstanz eingereichten Transaktionsbestätigungen (Antwortbeilage [AB] 1 - 3) kann die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die entsprechend der Ankündigung im Kündigungsschreiben vom 23. März 2021 (Beilage 12 zum Rechtsöffnungsbegehren) vorgenommene Umbuchung der am 31. März 2021 noch bestehenden Hauptschuld in der Höhe von Fr. 630'248.38 (= Kapital von Fr. 625'000.00 zuzüglich aufgelaufene Zinsen von total Fr. 5'248.38) vom auf die B. AG lautenden Konto Nr. ccc (Fester Vorschuss) auf das ebenfalls auf die B. AG lautende Konto Nr. aaa (Firmenkonto) hatte - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Tilgung der bürgschaftsgesicherten